nicht das Gesetz, eine Vereinbarung oder die Natur des Rechtsverhältnisses dem entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes ist dieser grundsätzlich einer Abtretung nicht zugänglich (BGE 107 II 474 f.). Das Abtretungsverbot, das dem Schutze des Kindes dient und auf die besondere Art der Unterhaltsansprüche Rücksicht nimmt, kann aber dort nicht angerufen werden, wo weder der Leistungsinhalt verändert noch die Forderung ihrem Zweck entfremdet wird, wie bei der Forderungsabtretung an die Gemeinde zum Zweck der Alimentenbevorschussung (§ 31 Abs. 3 Sozialhilfegesetz, aufgehoben per 1. Januar 2003;