165 Abs. 1 OR; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 170). Die Forderungsabtretung ist als Vertrag zwischen dem abtretenden Gläubiger bzw. dessen gesetzlichen Vertreter und dem neuen Gläubiger ohne Einwilligung des Schuldners gültig, soweit 2003 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45