10 Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; definitive Rechtsöffnung Mit rechtsgültiger Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung geht die Unterhaltsforderung vom Abtretenden auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird. Der Forderungsübergang kann mit Abtretungsurkunde oder Legalzession nachgewiesen werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 20. Januar 2003, i.S. Gemeinde O. ca. W.B. Aus den Erwägungen: