{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-01-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-10_2003-01-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3863", "Checksum": "a9237e82f7dc08418bc0b2ec2deb7197"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 20.01.2003 AGVE_2003_10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 20.01.2003 AGVE_2003_10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 20.01.2003 AGVE_2003_10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; definitive Rechtsöffnung\nMit rechtsgültiger Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung geht die Unterhaltsforderung vom Abtretenden auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird. Der Forderungsübergang kann mit Abtretungsurkunde oder Legalzession nachgewiesen werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:34", "Checksum": "3ff5e68a4c4ed8d0776cd106721a0099", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 20.01.2003 AGVE_2003_10\nRegeste:\nArt. 80 SchKG, Art. 164 OR; definitive Rechtsöffnung\nMit rechtsgültiger Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung geht die Unterhaltsforderung vom Abtretenden auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird. Der Forderungsübergang kann mit Abtretungsurkunde oder Legalzession nachgewiesen werden.\n\n44 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nBundesgericht trotz Kritik in der Literatur (Bauer, a.a.O., N 7 zu\nArt. 63; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 3 zu Art. 63 und\nN 5 zu Art. 174; Giroud, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 11 zu\nArt. 174) jüngst erneut bestätigt hat (Praxis 2003 Nr. 9 S. 46). Die\nBetreibungsferien sind demnach für die Berechnung der Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Bedeutung (AGVE\n2000 Nr. 6 S. 41).\n\n10 Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; definitive Rechtsöffnung\nMit rechtsgültiger Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung\ngeht die Unterhaltsforderung vom Abtretenden auf die Gemeinde über,\nwelche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird. Der Forderungsübergang kann mit Abtretungsurkunde oder Legalzession nachgewiesen werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 20. Januar\n2003, i.S. Gemeinde O. ca. W.B.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Definitive Rechtsöffnung muss gewährt werden, wenn die\nForderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf\neinem Urteilssurrogat beruht (Art. 80 SchKG). Die im Entscheid als\nGläubiger bezeichnete Person und der Betreibende müssen grundsätzlich identisch sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 33 zu Art. 80 SchKG). Ein allfälliger Rechtsnachfolger des Gläubigers hat neben der Forderung als solche auch seine\nRechtsnachfolge durch Urkunde zu beweisen. Wurde die Forderung\nabgetreten, ist somit zusätzlich zum betreffenden Urteil die schriftliche Zessionserklärung des ursprünglich Berechtigten vorzulegen\n(Art. 165 Abs. 1 OR; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich\n2000, S. 170). Die Forderungsabtretung ist als Vertrag zwischen dem\nabtretenden Gläubiger bzw. dessen gesetzlichen Vertreter und dem\nneuen Gläubiger ohne Einwilligung des Schuldners gültig, soweit\n2003 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45\n\nnicht das Gesetz, eine Vereinbarung oder die Natur des Rechtsverhältnisses dem entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Aufgrund der\nhöchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes ist dieser grundsätzlich einer Abtretung nicht\nzugänglich (BGE 107 II 474 f.). Das Abtretungsverbot, das dem\nSchutze des Kindes dient und auf die besondere Art der Unterhaltsansprüche Rücksicht nimmt, kann aber dort nicht angerufen werden,\nwo weder der Leistungsinhalt verändert noch die Forderung ihrem\nZweck entfremdet wird, wie bei der Forderungsabtretung an die Gemeinde zum Zweck der Alimentenbevorschussung (§ 31 Abs. 3 Sozialhilfegesetz, aufgehoben per 1. Januar 2003; vgl. auch RBOG\n2001 Nr. 15 S. 126 für das mündige Kind und BlSchKG 1992 Nr. 33\nfür Unterhaltsbeiträge der Ehefrau).\nMit der rechtsgültigen Forderungsabtretung zum Zweck der\nBevorschussung geht die Forderung vom abtretenden Gläubiger somit auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird und an dessen Stelle die Forderung gegenüber\ndem Schuldner geltend machen und, soweit sie auf einem Urteil oder\nUrteilssurrogat beruht, definitive Rechtsöffnung verlangen kann\n(RBOG 2001 Nr. 15 S. 126; allgemein: Staehelin/Bauer/Staehelin,\na.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG; AGVE 1992, S. 60). Der Schuldner\nkann die Rechtsöffnung jedoch abwenden, wenn er durch Urkunden\nbeweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet\nworden ist, oder die Verjährung anruft und diese eingetreten ist (Art.\n81 Abs. 1 SchKG).\nb) Mit unbestritten rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichtes Z. vom 17. Juni 1993 wurde der Beklagte verpflichtet, seiner\nfrüheren Ehefrau an den Unterhalt der Tochter N. unter Berücksichtigung der Indexierung monatlich vorschüssig Fr. 650.-- zuzüglich\nKinderzulagen bis Ende April 2002 bzw. Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen ab Mai 2002 bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens\nbis zum vollendeten 18. Altersjahr und längstens bis zur Mündigkeit,\nzu bezahlen. Mit Erklärung vom 10. Dezember 1993 hat die frühere\nEhefrau des Beklagten als gesetzliche Vertreterin der Tochter N. die\nUnterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss Art. 164 ff. OR im Umfang von Fr. 560.-- mit Wirkung ab 1. Juli 1993 zum Zwecke der\n46 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nAlimentenbevorschussung abgetreten. Aus den Ausführungen der\nKlägerin geht hervor, dass sie Ausstände von Juli 1993 bis Dezember\n1994, somit insgesamt für 18 Monate, geltend macht. Dies ergibt bei\neiner abgetretenen Forderung in der Höhe von monatlich Fr. 560.--\neinen Gesamtbetrag von Fr. 10'080.--, für welchen die Klägerin über\neinen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Für den Restbetrag\nkann keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden, da sich dieser\nnicht aus der Abtretungsurkunde ergibt und eine Legalzession (bzw.\ngesetzliche Subrogation) i.S.v. Art. 289 Abs. 2 ZGB entgegen der\nAnsicht der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin hat es\nvorliegend versäumt, die Bevorschussung neben dem die Unterhaltspflicht festlegenden Titel durch Urkunden zu belegen.\n\n"}