44 Obergericht / Handelsgericht 2003 Bundesgericht trotz Kritik in der Literatur (Bauer, a.a.O., N 7 zu Art. 63; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 3 zu Art. 63 und N 5 zu Art. 174; Giroud, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 11 zu Art. 174) jüngst erneut bestätigt hat (Praxis 2003 Nr. 9 S. 46). Die Betreibungsferien sind demnach für die Berechnung der Weiterzie- hungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Bedeutung (AGVE 2000 Nr. 6 S. 41). 10 Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; definitive Rechtsöffnung Mit rechtsgültiger Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung geht die Unterhaltsforderung vom Abtretenden auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird. Der Forde- rungsübergang kann mit Abtretungsurkunde oder Legalzession nachge- wiesen werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 20. Januar 2003, i.S. Gemeinde O. ca. W.B. Aus den Erwägungen: 1. a) Definitive Rechtsöffnung muss gewährt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf einem Urteilssurrogat beruht (Art. 80 SchKG). Die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende müssen grund- sätzlich identisch sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommen- tar, Basel 1998, N 33 zu Art. 80 SchKG). Ein allfälliger Rechtsnach- folger des Gläubigers hat neben der Forderung als solche auch seine Rechtsnachfolge durch Urkunde zu beweisen. Wurde die Forderung abgetreten, ist somit zusätzlich zum betreffenden Urteil die schriftli- che Zessionserklärung des ursprünglich Berechtigten vorzulegen (Art. 165 Abs. 1 OR; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 170). Die Forderungsabtretung ist als Vertrag zwischen dem abtretenden Gläubiger bzw. dessen gesetzlichen Vertreter und dem neuen Gläubiger ohne Einwilligung des Schuldners gültig, soweit 2003 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 nicht das Gesetz, eine Vereinbarung oder die Natur des Rechtsver- hältnisses dem entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsan- spruchs des Kindes ist dieser grundsätzlich einer Abtretung nicht zugänglich (BGE 107 II 474 f.). Das Abtretungsverbot, das dem Schutze des Kindes dient und auf die besondere Art der Unterhalts- ansprüche Rücksicht nimmt, kann aber dort nicht angerufen werden, wo weder der Leistungsinhalt verändert noch die Forderung ihrem Zweck entfremdet wird, wie bei der Forderungsabtretung an die Ge- meinde zum Zweck der Alimentenbevorschussung (§ 31 Abs. 3 So- zialhilfegesetz, aufgehoben per 1. Januar 2003; vgl. auch RBOG 2001 Nr. 15 S. 126 für das mündige Kind und BlSchKG 1992 Nr. 33 für Unterhaltsbeiträge der Ehefrau). Mit der rechtsgültigen Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung geht die Forderung vom abtretenden Gläubiger so- mit auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forde- rungsberechtigt wird und an dessen Stelle die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen und, soweit sie auf einem Urteil oder Urteilssurrogat beruht, definitive Rechtsöffnung verlangen kann (RBOG 2001 Nr. 15 S. 126; allgemein: Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG; AGVE 1992, S. 60). Der Schuldner kann die Rechtsöffnung jedoch abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft und diese eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Mit unbestritten rechtskräftigem Entscheid des Bezirksge- richtes Z. vom 17. Juni 1993 wurde der Beklagte verpflichtet, seiner früheren Ehefrau an den Unterhalt der Tochter N. unter Berücksich- tigung der Indexierung monatlich vorschüssig Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen bis Ende April 2002 bzw. Fr. 700.-- zuzüglich Kin- derzulagen ab Mai 2002 bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr und längstens bis zur Mündigkeit, zu bezahlen. Mit Erklärung vom 10. Dezember 1993 hat die frühere Ehefrau des Beklagten als gesetzliche Vertreterin der Tochter N. die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss Art. 164 ff. OR im Um- fang von Fr. 560.-- mit Wirkung ab 1. Juli 1993 zum Zwecke der 46 Obergericht / Handelsgericht 2003 Alimentenbevorschussung abgetreten. Aus den Ausführungen der Klägerin geht hervor, dass sie Ausstände von Juli 1993 bis Dezember 1994, somit insgesamt für 18 Monate, geltend macht. Dies ergibt bei einer abgetretenen Forderung in der Höhe von monatlich Fr. 560.-- einen Gesamtbetrag von Fr. 10'080.--, für welchen die Klägerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Für den Restbetrag kann keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden, da sich dieser nicht aus der Abtretungsurkunde ergibt und eine Legalzession (bzw. gesetzliche Subrogation) i.S.v. Art. 289 Abs. 2 ZGB entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin hat es vorliegend versäumt, die Bevorschussung neben dem die Unterhalts- pflicht festlegenden Titel durch Urkunden zu belegen. 11 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82 und Art. 271 Abs. 1 SchKG. Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörung des Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt auf das LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung. Gemäss dem für die Durchführung und Sicherung der Zwangsvollstrek- kung massgebenden SchKG (Art. 38 Abs. 1 SchKG) ist 1. für die Zwangsvollstreckung des Urteils auf Geldzahlung die Betrei- bung einzuleiten (Art. 38 Abs. 1 und 2 SchKG), in dieser nach dagegen erhobenem Rechtsvorschlag des Schuldners (Art. 74/78 SchKG) durch Rechtsöffnungsentscheid des Rechtsöffnungsrichters (Art. 80/ 81 SchKG) über die Vollstreckbarkeit und Zulassung der Zwangsvollstreckung des Urteils zu entscheiden und kein Raum für eine gesonderte Vollstreckbarerklärung in einem sog. Exequaturver- fahren (E. 1 und 2), 2. zur Sicherung der Zwangsvollstreckung im Sinne der Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ als Massnahme ohne Anhörung des Schuldners der Arrest (Art. 271 Abs. 1 SchKG) vorgesehen. Dieser ist auf Begehren des Gläubigers um Erlass einer Sicherungsmassnahme bei vorliegendem rechtskräftigem Urteil gestützt auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ vorbehaltlos, ohne Nachweis eines Arrestgrundes, durch Arrestbefehl (Art. 272/274 SchKG) anzuordnen (E. 3). Soll der Arrest als Sicherungsmassnahme nicht hinfällig werden (Art. 280 SchKG), ist er