{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-9_2002-10-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3992", "Checksum": "f12c855abdaf6d628ac83d83deeaa899"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung\nDie Vorlage der Kopie eines Schuldbriefes genügt für die Erteilung der Rechtsöffnung, wenn die Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines Nachweises bedarf."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:48", "Checksum": "1cc5bd855feb5468cee92968813e4f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_9\nRegeste:\nArt. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung\nDie Vorlage der Kopie eines Schuldbriefes genügt für die Erteilung der Rechtsöffnung, wenn die Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines Nachweises bedarf.\n\n54 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\n9 Art. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung\nDie Vorlage der Kopie eines Schuldbriefes genügt für die Erteilung der\nRechtsöffnung, wenn die Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist\nund damit keines Nachweises bedarf.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 21. Oktober\n2002, i.S. N. ca. J.A.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren mit der\nBegründung abgewiesen, die Klägerin habe die Schuldbriefe nur in\nKopie eingereicht. Bei den Wertpapieren bilde aber nur das Original,\nnicht hingegen eine beglaubigte oder unbeglaubigte Kopie einen\nRechtsöffnungstitel.\nGemäss gefestigter Rechtsprechung des Obergerichts genügt die\nVorlage einer Fotokopie einer Schuldanerkennung für die Erteilung\neiner provisorischen Rechtsöffnung, sofern der Schuldner ihre Übereinstimmung mit dem Original ausdrücklich oder stillschweigend\nanerkennt (AGVE 1964 S. 56). Dies entspricht der in der Lehre als\nGrundsatz vertretenen Auffassung (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. A. 1980, § 10, Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum\nSchKG, N 17 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich\n2000, S. 165), die jedoch für Wertpapiere als Rechtsöffnungstitel\neine Ausnahme macht und deren Vorlage im Original verlangt (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O.; Spühler/Infanger, Grundlegendes zur\nRechtsöffnung, BlSchKG 2000 S. 8). Begründet wird dies damit,\ndass der Kläger aufgrund der einfachen Wertpapierklausel (Art. 868\nZGB) für den Nachweis seiner Gläubigerstellung den momentanen\nBesitz der Originalurkunden zu belegen hat (Stücheli, a.a.O., S. 381).\nAuch wenn der Schuldbrief im Gegensatz zu anderen Schuldanerkennungen nicht nur Beweis-, sondern auch Legitimationsfunktion\nhat, ändert dies jedoch nichts daran, dass die Vorlage einer Kopie des\nSchuldbriefes für die Erteilung der Rechtsöffnung genügt, wenn die\n2002 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 55\n\nGläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines\nNachweises bedarf.\n\n10 Art. 84 Abs. 2 SchKG.\nArt. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPO\nzuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht die\nBeschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nach\n§ 80 GOG i.V.m. § 32 Abs. GOD an die Inspektionskommission des Obergerichts erhoben werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 1. Juli 2002 in\nSachen T. gegen G. AG.\n"}