54 Obergericht / Handelsgericht 2002 9 Art. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung Die Vorlage der Kopie eines Schuldbriefes genügt für die Erteilung der Rechtsöffnung, wenn die Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines Nachweises bedarf. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2002, i.S. N. ca. J.A. Aus den Erwägungen 1. a) Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Schuldbriefe nur in Kopie eingereicht. Bei den Wertpapieren bilde aber nur das Original, nicht hingegen eine beglaubigte oder unbeglaubigte Kopie einen Rechtsöffnungstitel. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Obergerichts genügt die Vorlage einer Fotokopie einer Schuldanerkennung für die Erteilung einer provisorischen Rechtsöffnung, sofern der Schuldner ihre Über- einstimmung mit dem Original ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt (AGVE 1964 S. 56). Dies entspricht der in der Lehre als Grundsatz vertretenen Auffassung (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöff- nung, 2. A. 1980, § 10, Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum SchKG, N 17 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 165), die jedoch für Wertpapiere als Rechtsöffnungstitel eine Ausnahme macht und deren Vorlage im Original verlangt (Stae- helin/Bauer/Staehelin, a.a.O.; Spühler/Infanger, Grundlegendes zur Rechtsöffnung, BlSchKG 2000 S. 8). Begründet wird dies damit, dass der Kläger aufgrund der einfachen Wertpapierklausel (Art. 868 ZGB) für den Nachweis seiner Gläubigerstellung den momentanen Besitz der Originalurkunden zu belegen hat (Stücheli, a.a.O., S. 381). Auch wenn der Schuldbrief im Gegensatz zu anderen Schuldaner- kennungen nicht nur Beweis-, sondern auch Legitimationsfunktion hat, ändert dies jedoch nichts daran, dass die Vorlage einer Kopie des Schuldbriefes für die Erteilung der Rechtsöffnung genügt, wenn die 2002 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 55 Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines Nachweises bedarf. 10 Art. 84 Abs. 2 SchKG. Art. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPO zuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht an- wendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht die Beschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichts- beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nach § 80 GOG i.V.m. § 32 Abs. GOD an die Inspektionskommission des Ober- gerichts erhoben werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 1. Juli 2002 in Sachen T. gegen G. AG.