Abgesehen davon erwähnt die ins Recht gelegte Verfügung, welche Rechtsöffnungstitel für die Forderung ist, das gesetzliche Pfandrecht nicht. Nur wenn eine das Pfandrecht feststellende Verfügung vom Pfandeigentümer anerkannt oder erfolglos angefochten worden wäre, läge ein rechtsgenügender Rechtsöffnungstitel vor; wie bei Forderungen kann der Rechtsöffnungsrichter auch bei Pfandrechten nicht deren materiellrechtlichen Bestand überprüfen, sondern bloss darüber befinden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungswege erfüllt sind oder nicht (Art. 153 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 SchKG).