c) Gemäss § 123 EGZGB und § 33 des Gebäudeversicherungsgesetzes (SAR 673.100) besteht auf den versicherten Gebäuden für den verfallenen und den laufenden Versicherungsbeitrag ein gesetzliches Pfandrecht zu Gunsten der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt. Für das Pfandrecht hat die Klägerin jedoch kein Begehren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt, weshalb die Vorinstanz hierfür nicht hätte Rechtsöffnung gewähren dürfen. Abgesehen davon erwähnt die ins Recht gelegte Verfügung, welche Rechtsöffnungstitel für die Forderung ist, das gesetzliche Pfandrecht nicht.