Richtig ist nur, dass die Betreibung gehemmt bleibt und die Fortsetzung nicht verlangt werden kann, solange nicht sämtliche Rechtsvorschläge beseitigt sind. Wenn der Gläubiger nur für die Forderung über einen Rechtsöffnungstitel verfügt, so ist er darauf angewiesen, das Rechtsöffnungsbegehren hierauf beschränken zu können und das Pfandrecht im ordentlichen Verfahren feststellen zu lassen und den diesbezüglichen Rechtsvorschlag zu beseitigen. c)