rung und das Pfandrecht gemeinsam zu gewähren und das Rechtsöffnungsbegehren gänzlich abzuweisen, wenn für Forderung oder Pfandrecht ein Rechtsöffnungstitel fehle (Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 166 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 209). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Richtig ist nur, dass die Betreibung gehemmt bleibt und die Fortsetzung nicht verlangt werden kann, solange nicht sämtliche Rechtsvorschläge beseitigt sind.