{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-07-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-8_2002-07-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3991", "Checksum": "bd4b2af57c96e2d8308f262b09f019e6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 31.07.2002 AGVE_2002_8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 31.07.2002 AGVE_2002_8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 31.07.2002 AGVE_2002_8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 SchKG.\nRechtsöffnung in der Betreibung auf Grundpfandverwertung. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung kann Rechtsöffnung auch nur für die Forderung oder das Pfandrecht gewährt werden. Dies hat lediglich zur Folge, dass der Gläubiger die Fortsetzung nicht verlangen kann, bis sämtliche Rechtsvorschläge beseitigt sind.\nEin rechtsgenügender Rechtsöffnungstitel liegt nur vor, wenn eine das gesetzliche Pfandrecht feststellende Verfügung vom Pfandeigentümer anerkannt oder erfolglos angefochten wurde."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:56", "Checksum": "0a0986d7a0bf70a84a7fe7fbc33f6f1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 31.07.2002 AGVE_2002_8\nRegeste:\nArt. 80 SchKG.\nRechtsöffnung in der Betreibung auf Grundpfandverwertung. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung kann Rechtsöffnung auch nur für die Forderung oder das Pfandrecht gewährt werden. Dies hat lediglich zur Folge, dass der Gläubiger die Fortsetzung nicht verlangen kann, bis sämtliche Rechtsvorschläge beseitigt sind.\nEin rechtsgenügender Rechtsöffnungstitel liegt nur vor, wenn eine das gesetzliche Pfandrecht feststellende Verfügung vom Pfandeigentümer anerkannt oder erfolglos angefochten wurde.\n\n52 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\ngültigen provisorischen Rechtsöffnungstitel bildet (Art. 82 Abs. 1\nSchKG).\n\n8 Art. 80 SchKG.\nRechtsöffnung in der Betreibung auf Grundpfandverwertung. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung kann Rechtsöffnung auch nur für\ndie Forderung oder das Pfandrecht gewährt werden. Dies hat lediglich\nzur Folge, dass der Gläubiger die Fortsetzung nicht verlangen kann, bis\nsämtliche Rechtsvorschläge beseitigt sind.\nEin rechtsgenügender Rechtsöffnungstitel liegt nur vor, wenn eine das gesetzliche Pfandrecht feststellende Verfügung vom Pfandeigentümer anerkannt oder erfolglos angefochten wurde.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 31. Juli 2002 in\nSachen A. G. gegen A. SA.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. a) Die Klägerin hat Betreibung auf Grundpfandverwertung\neingeleitet, Rechtsöffnung jedoch nur für die Forderung, nicht aber\nfür das Pfandrecht verlangt. Während sich nach der früheren Rechtslage ein nicht weiter begründeter Rechtsvorschlag lediglich auf die\nForderung bezog, wird nach der am 5. Juni 1996 revidierten Fassung\nvon Art. 85 VZG, in Kraft seit 1. Januar 1997, angenommen, der\nRechtsvorschlag beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht, wenn nichts anderes vermerkt ist. Will die Klägerin die Betreibung fortsetzen, so muss sie den Rechtsvorschlag nicht nur für die\nForderung, sondern auch bezüglich des Pfandrechts beseitigen lassen. Die Vorinstanz hat Rechtsöffnung für Forderung und Pfandrecht\ngewährt, wiewohl das Begehren der Klägerin lediglich auf Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Forderung ging. Damit aber ist\nder Klägerin mehr zugesprochen worden als sie verlangt hat, was mit\nder Dispositionsmaxime (§ 75 Abs. 2 ZPO) nicht vereinbar ist.\nb) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, aus Gründen\nder Praktikabilität sei die Rechtsöffnung nur immer für die Forde-\n2002 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 53\n\nrung und das Pfandrecht gemeinsam zu gewähren und das Rechtsöffnungsbegehren gänzlich abzuweisen, wenn für Forderung oder\nPfandrecht ein Rechtsöffnungstitel fehle (Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 166 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli,\nDie Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 209). Dieser Auffassung kann\nnicht beigepflichtet werden. Richtig ist nur, dass die Betreibung gehemmt bleibt und die Fortsetzung nicht verlangt werden kann, solange nicht sämtliche Rechtsvorschläge beseitigt sind. Wenn der\nGläubiger nur für die Forderung über einen Rechtsöffnungstitel verfügt, so ist er darauf angewiesen, das Rechtsöffnungsbegehren hierauf beschränken zu können und das Pfandrecht im ordentlichen Verfahren feststellen zu lassen und den diesbezüglichen Rechtsvorschlag\nzu beseitigen.\nc) Gemäss § 123 EGZGB und § 33 des Gebäudeversicherungsgesetzes (SAR 673.100) besteht auf den versicherten Gebäuden für\nden verfallenen und den laufenden Versicherungsbeitrag ein gesetzliches Pfandrecht zu Gunsten der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt. Für das Pfandrecht hat die Klägerin jedoch kein Begehren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt, weshalb die Vorinstanz hierfür nicht hätte Rechtsöffnung gewähren dürfen. Abgesehen\ndavon erwähnt die ins Recht gelegte Verfügung, welche Rechtsöffnungstitel für die Forderung ist, das gesetzliche Pfandrecht nicht.\nNur wenn eine das Pfandrecht feststellende Verfügung vom Pfandeigentümer anerkannt oder erfolglos angefochten worden wäre, läge\nein rechtsgenügender Rechtsöffnungstitel vor; wie bei Forderungen\nkann der Rechtsöffnungsrichter auch bei Pfandrechten nicht deren\nmateriellrechtlichen Bestand überprüfen, sondern bloss darüber befinden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungswege erfüllt sind oder nicht (Art. 153 Abs. 4 in Verbindung\nmit Art. 80 Abs. 2 SchKG). Die Klägerin müsste deshalb den Rechtsvorschlag bezüglich des Pfandrechts im ordentlichen Verfahren, hier\ndem Verwaltungsverfahren (Art. 79 Abs. 1 SchKG), beseitigen.\n54 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\n9 Art. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung\nDie Vorlage der Kopie eines Schuldbriefes genügt für die Erteilung der\nRechtsöffnung, wenn die Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist\nund damit keines Nachweises bedarf.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 21. Oktober\n2002, i.S. N. ca. J.A.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}