Gestützt auf solche vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsverträge ist deshalb bloss provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (so auch Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 259 f.). c) Für die in Betreibung gesetzte Forderung liegt somit ein vormundschaftlich genehmigter Unterhaltsvertrag zugrunde, der einen 52 Obergericht / Handelsgericht 2002 gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitel bildet (Art. 82 Abs. 1 SchKG).