Daher solle er ebenso wie das Kind die vereinbarten Beiträge nur unter der Voraussetzung veränderter Verhältnisse wieder in Frage stellen können. Wenn schliesslich gerichtliche, nicht aber vormundschaftlich genehmigte Unterhaltsverträge als definitive Rechtsöffnungstitel anerkannt würden, ergäbe dies eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, da Art. 287 ZGB die beiden Genehmigungen einander gleichstelle. Den erstgenannten Auffassungen ist zu folgen. Die von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträge werden vom Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 SchKG nicht erfasst.