Die Unterhaltsverträge bildeten eine echte Alternative zur Unterhaltsklage und entsprächen insofern einem Urteil. Halte man sich die Anforderungen an die Genehmigung vor Augen, erscheine es als fragwürdig, den Rechtsweg der Aberkennungsklage einem Schuldner zu eröffnen, der sich auf die Vereinbarung eingelassen habe, um einer Unterhaltsklage zu entgehen. Die Vormundschaftsbehörde genehmige die Verträge erst nach 2002 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 51