85a SchKG zu verweisen wäre. Schliesslich sprächen auch praktische Gründe gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung: Vielerorts würden den Genehmigungsentscheiden keine Rechtsmittelbelehrungen angefügt und zudem müsste der Nachweis der Vollstreckbarkeit mittels Rechtskraftbescheinigung erbracht werden. In der Praxis werde dem Richter jedoch meist nur ein unterzeichneter Unterhaltsvertrag mit einem Genehmigungsvermerk vorgelegt. Die gegenteilige Auffassung, dass definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei, vertreten Hegnauer (Berner Kommentar, Bern 1997, N 48 zu Art. 289 ZGB) und Stettler (Schweizerisches Privatrecht, Band III/2, Basel/Frankfurt am Main 1992, S. 372 ff.).