{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-07-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-7_2002-07-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3990", "Checksum": "250f18a7fdb31758b95ecb75d9258c0a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 31.07.2002 AGVE_2002_7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 31.07.2002 AGVE_2002_7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 31.07.2002 AGVE_2002_7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. 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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n7 Art. 80 ff. SchKG.\nVon der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge als\nRechtsöffnungstitel. Anders als im Falle richterlich genehmigter Unterhaltsverträge kann gestützt auf von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge nicht definitive, sondern bloss provisorische\nRechtsöffnung erteilt werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 31. Juli 2002 in\nSachen E. A. gegen R. B.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die Klägerin hat in ihrem Rechtsöffnungsbegehren beantragt es sei ihr für die in Betreibung gesetzte Forderung provisorische\nRechtsöffnung zu gewähren. Sie stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren\nauf einen von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigten\nUnterhaltsvertrag. Da der Richter jedoch das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, hat er unabhängig eines allfälligen entsprechenden Antrags darüber zu befinden, ob definitive oder provisorische\nRechtsöffnung zu gewähren ist (Daniel Staehelin, Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 38 zu Art. 84 SchKG).\nb) Lehre und Praxis sind in ihren Meinungen geteilt, ob für vormundschaftsbehördlich genehmigte Unterhaltsverträge definitive\noder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. Daniel Staehelin\nführt im genannten Kommentar dazu aus, sie berechtigten dann zur\ndefinitiven Rechtsöffnung, wenn sie gerichtlich genehmigt worden\nseien, jedoch nur zur provisorischen, wenn sie lediglich von der Vormundschaftsbehörde genehmigt worden seien, da diese keine gerichtliche Instanz sei (a.a.O., N 24 zu Art. 80 SchKG). Er zitiert darin\n50 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nauch die gleichlautende Rechtsprechung in den Kantonen Thurgau,\nGraubünden, St. Gallen und Genf. In einem ausführlichen Entscheid\nhat sich auch der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich für die Erteilung der bloss provisorischen\nRechtsöffnung ausgesprochen (SJZ 95 [1999] S. 98 ff.). Er weist darin auf den Wortlaut von Art. 80 SchKG hin, welcher diesen Sachverhalt nicht erfasse. Zudem erachtet er es als angemessen, dass gegen\neinen die Rechtsöffnung gewährenden Entscheid die Aberkennungsklage offen stehe, da es für den Schuldner beispielsweise\nschwer sei, bei einer nachträglichen Bestreitung der Vaterschaft den\nUrkundenbeweis erbringen zu können. Es wäre unbefriedigend,\nwenn er - bei Gewährung der definitiven Rechtsöffnung - diesbezüglich oder betreffend Willensmängel oder Schulderlass auf die Aufhebungsklage bzw. die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85 resp.\n85a SchKG zu verweisen wäre. Schliesslich sprächen auch praktische Gründe gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung: Vielerorts würden den Genehmigungsentscheiden keine Rechtsmittelbelehrungen angefügt und zudem müsste der Nachweis der Vollstreckbarkeit mittels Rechtskraftbescheinigung erbracht werden. In\nder Praxis werde dem Richter jedoch meist nur ein unterzeichneter\nUnterhaltsvertrag mit einem Genehmigungsvermerk vorgelegt.\nDie gegenteilige Auffassung, dass definitive Rechtsöffnung zu\ngewähren sei, vertreten Hegnauer (Berner Kommentar, Bern 1997,\nN 48 zu Art. 289 ZGB) und Stettler (Schweizerisches Privatrecht,\nBand III/2, Basel/Frankfurt am Main 1992, S. 372 ff.). Hegnauer erachtet dies aufgrund der bundesrechtlichen Gleichstellungsbestimmung von Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB und des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens von 1973 als zwingend. Für Stettler\nist wesentlich, dass die Genehmigungspflicht für Unterhaltsverträge\nmehr als eine Formvorschrift bedeute. Die Unterhaltsverträge bildeten eine echte Alternative zur Unterhaltsklage und entsprächen insofern einem Urteil. Halte man sich die Anforderungen an die Genehmigung vor Augen, erscheine es als fragwürdig, den Rechtsweg der\nAberkennungsklage einem Schuldner zu eröffnen, der sich auf die\nVereinbarung eingelassen habe, um einer Unterhaltsklage zu entgehen. Die Vormundschaftsbehörde genehmige die Verträge erst nach\n2002 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 51\n\n"}