rechtliche Streitsachen kommen nicht nur schuld- und handelsrechtliche Ansprüche in Frage, sondern auch solche aus dem Familien-, Erb- und Sachenrecht, ausgenommen bleiben Statusfragen sowie dingliche Rechte (Volken, IPRG-Kommentar, N 6 zu Art. 6 IPRG; Hess, Basler Kommentar, N 22 zu Art. 6 IPRG). Bei der von der Klägerin beantragten Berechtigung zum Getrenntleben sowie der Zuweisung von Gegenständen des ehelichen Mobiliars und Hausrats zur alleinigen Benützung handelt es sich weder um eine Statusfrage noch um ein dingliches Recht.