Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine der (alternativen) Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zuständigkeit des schweizerischen Richters gegeben ist und auch nicht anzunehmen ist, dass andere Gründe vorliegen, welche ein ausnahmsweises Tätigwerden des schweizerischen Richters begründen könnten, ist die (örtliche) Zuständigkeit der Vorinstanz zu verneinen. b) Gemäss Art. 6 IPRG begründet auch die vorbehaltlose Einlassung in vermögensrechtlichen Streitsachen die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Art. 5 Abs. 3 IPRG seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann bzw. von seinem Ablehnungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat. Als vermögens-