27 IPRG). (...) Die blosse Behauptung, der Beklagte habe das Urteil "erkauft", genügt jedenfalls nicht, um dieses voraussichtlich nicht anerkennen zu können. Da der Klägerin das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt wurde (vgl. Erw. 4b/aa), hatte sie auch Gelegenheit, ihre Verteidigung zu organisieren, weshalb auch aus diesem Grund eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht ersichtlich ist. (...) c) Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche einer Anerkennung des Scheidungsurteils der jugoslawischen Gerichte entgegenstehen.