Mit 46 Obergericht / Handelsgericht 2002 Stojan (a.a.O.) ist aber davon auszugehen, dass das Pendant zur Vorladung vor Gericht im schriftlichen Verfahren die Zustellung der einleitenden Verfügung ist. Die erste Ladung soll den Beklagten auf das gegen ihn gerichtete Verfahren aufmerksam machen und ihn zur Organisation seiner Verteidigung auffordern (Volken, IPRG-Kom- mentar, N 31 zu Art. 27 IPRG). Mit der Zustellung der verfahrenseinleitenden Verfügung und insbesondere der Aufforderung, innert Frist eine schriftliche Antwort zu erstatten, ist dem Erfordernis der ersten "Ladung" daher Genüge getan (vgl. auch ZR 101 [2002] Nr. 3 S. 10).