145 aZGB). 4. In Ermangelung einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Jugoslawien richten sich die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung nach Art. 25 IPRG. a) Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidstaates ist dann begründet, wenn dem ausländischen Gericht nach Auffassung der schweizerischen Rechtsordnung eine Kompetenz zum Entscheid zukommt (indirekte internationale Zuständigkeit; Berti/Schnyder, Bas- 2002 Zivilrecht 45