d) Ist das ausländische Gericht zur Beurteilung der Scheidungsklage unzuständig, fällt die Anordnung von vorsorglichen Massregeln - in der Schweiz und im Ausland - für die Dauer des Prozesses demgegenüber von vorneherein ausser Betracht. Damit bleibt der schweizerische Eheschutzrichter zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen zuständig. Das Gleiche gilt, wenn die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Scheidungsurteils in der Schweiz aus anderen Gründen fraglich erscheint.