Vermögens für die Dauer des Scheidungsverfahrens zum Inhalt haben. Die Zuständigkeit für diese Entscheide richtet sich nach dem schweizerischen IPRG. c) Gemäss Art. 62 IPRG kann das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist, vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich ist oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde. In Art. 62 IPRG nicht vorgesehen ist der Fall, in welchem vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens notwendig werden (Volken, in: Heini/Keller/Siehr/ Vischer/Volken [Hrsg.], IPRG-Kommentar, Zürich 1993, N 7 zu Art.