{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-06-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-6_2002-06-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3989", "Checksum": "c3d742a0052ba8ad69e53fbeb381fcf0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 10.06.2002 AGVE_2002_6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 10.06.2002 AGVE_2002_6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 10.06.2002 AGVE_2002_6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz, Präliminarien\n- Abgrenzung der Anwendbarkeit von IPRG und LugÜ bei eherechtlichen Streitsachen (Erw. 3/b)\n- führen in der Schweiz wohnhafte ausländische Ehegatten einen Scheidungs- oder Trennungsprozess im Ausland, ist der schweizerische Präliminarrichter gestützt auf Art. 10 IPRG nur ausnahmsweise zuständig; Voraussetzungen (Erw. 3/c)\n- ist das ausländische Scheidungsurteil mutmasslich nicht anerkennbar oder ist der ausländische Scheidungsrichter nicht zuständig, sind Eheschutzmassnahmen anzuordnen (Erw. 3/d)\n- Voraussetzungen der Anerkennbarkeit eines ausländischen Scheidungsurteils (Erw. 4)\n- örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Präliminarrichters nach Art. 10 IPRG und Art. 24 LugÜ (Erw. 5/a)\n- vorbehaltlose Einlassung nach Art. 6 IPRG und 18 LugÜ (Erw. 5/b)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:02", "Checksum": "a34c4c949c934d70f70f412a22a28b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 10.06.2002 AGVE_2002_6\nRegeste:\nEheschutz, Präliminarien\n- Abgrenzung der Anwendbarkeit von IPRG und LugÜ bei eherechtlichen Streitsachen (Erw. 3/b)\n- führen in der Schweiz wohnhafte ausländische Ehegatten einen Scheidungs- oder Trennungsprozess im Ausland, ist der schweizerische Präliminarrichter gestützt auf Art. 10 IPRG nur ausnahmsweise zuständig; Voraussetzungen (Erw. 3/c)\n- ist das ausländische Scheidungsurteil mutmasslich nicht anerkennbar oder ist der ausländische Scheidungsrichter nicht zuständig, sind Eheschutzmassnahmen anzuordnen (Erw. 3/d)\n- Voraussetzungen der Anerkennbarkeit eines ausländischen Scheidungsurteils (Erw. 4)\n- örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Präliminarrichters nach Art. 10 IPRG und Art. 24 LugÜ (Erw. 5/a)\n- vorbehaltlose Einlassung nach Art. 6 IPRG und 18 LugÜ (Erw. 5/b)\n\n2002 Zivilrecht 41\n\nE. Internationales Privatrecht\n\n6 Eheschutz, Präliminarien\n- Abgrenzung der Anwendbarkeit von IPRG und LugÜ bei eherechtlichen\nStreitsachen (Erw. 3/b)\n- führen in der Schweiz wohnhafte ausländische Ehegatten einen Schei-\ndungs- oder Trennungsprozess im Ausland, ist der schweizerische Präliminarrichter gestützt auf Art. 10 IPRG nur ausnahmsweise zuständig;\nVoraussetzungen (Erw. 3/c)\n- ist das ausländische Scheidungsurteil mutmasslich nicht anerkennbar\noder ist der ausländische Scheidungsrichter nicht zuständig, sind Eheschutzmassnahmen anzuordnen (Erw. 3/d)\n- Voraussetzungen der Anerkennbarkeit eines ausländischen Scheidungsurteils (Erw. 4)\n- örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Präliminarrichters nach\nArt. 10 IPRG und Art. 24 LugÜ (Erw. 5/a)\n- vorbehaltlose Einlassung nach Art. 6 IPRG und 18 LugÜ (Erw. 5/b)\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 10. Juni 2002,\ni.S. F.S. ca. R.S.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. a) Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beklagte habe am\n11. Dezember 2001 beim Gemeindegericht A. (Jugoslawien) eine\nScheidungsklage eingereicht, und hat die von der Klägerin als \"betreffend Eheschutzmassnahmen (ev. Präliminarmassnahmen)\" eingereichte Klage vom 21. Mai 2001 als Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens\n(Präliminarbegehren) entgegengenommen. Die Zuständigkeit zum\nErlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB bejahte\ndie Vorinstanz in der Folge gestützt auf Art. 10 IPRG i.V.m. Art. 33\nGestG und Art. 59 IPRG. Die Klägerin macht in der Anschlussbe-\n42 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nschwerde geltend, das Scheidungsurteil des Gemeindegerichtes A.\n(Jugoslawien) könne nicht anerkannt werden, weshalb der Richter\nnicht einen Präliminar-, sondern einen Eheschutzentscheid zu erlassen habe. Zu prüfen ist demnach die sachliche Zuständigkeit des\nvorinstanzlichen Präliminarrichters.\nb) Das IPRG regelt die Zuständigkeit des schweizerischen\nRichters bei internationalen Sachverhalten grundsätzlich abschliessend. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge (Art. 1 Abs. 2\nIPRG). Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und\ndie Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. September\n1988 (LugÜ) ist im Allgemeinen anwendbar, wenn der Beklagte\nseinen Wohnsitz wie vorliegend in einem Vertragsstaat, der Schweiz,\nhat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es demgegenüber nicht an\n(Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. A., Heidelberg 1998,\nN 9 vor Art. 2 LugÜ; Walter, Internationales Zivilprozessrecht der\nSchweiz, 3. A., Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 176). Der sachliche\nAnwendungsbereich wird in Art. 1 LugÜ auf zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten beschränkt. Verfahren, die beispielsweise\nden Personenstand, d.h. den Status einer Person betreffen, sind vom\nAnwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. Dabei\nhandelt es sich um alle Verfahren, die als Ehesachen, Kindschaftssachen, Entmündigungssachen oder Adoptionssachen zu betrachten\nsind. Unter diese Ausschlusskategorie fallen also auch Verfahren betreffend Getrenntleben bzw. Scheidung von Ehegatten, nicht aber reine Unterhaltsstreitigkeiten, selbst wenn sie in Verbindung mit einem\nStatusverfahren in Ehe- oder Kindschaftssachen ergehen (vgl. Art. 5\nNr. 2 LugÜ; Walter, a.a.O., S. 168 f.; Kropholler, a.a.O., N 23 zu\nArt. 1 LugÜ). Die Zuständigkeit für Unterhaltssachen richtet sich\ndemnach im räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens nach\ndem LugÜ. Vom Anwendungsbereich des LugÜ ebenfalls ausgeschlossen sind demgegenüber güterrechtliche Entscheide. Darunter\nfallen auch gerichtliche Entscheidungen über einstweilige sichernde\nMassnahmen während des Ehescheidungsverfahrens, wie etwa Siegelung oder Pfändung von Vermögensgegenständen der Ehegatten\n(Kropholler, a.a.O., N 27 zu Art. 1 LugÜ), somit auch Entscheide,\nwelche die Regelung der Benützung von Gegenständen des ehelichen\n2002 Zivilrecht 43\n\n"}