Abnutzung festgestellt und deren Beseitigung zu 80% den Mietern angelastet. Die Beklagten nahmen mit Schreiben vom 15. Januar 2001 Abstand von der Unterzeichnung des Protokolls und bestritten die übermässige Abnutzung der Wände. Es seien keine Schmierereien der Kinder vorhanden gewesen und die Dübellöcher seien von einem Baufachmann zugefüllt worden. Zudem sei beim Einzug kein Protokoll verfasst worden. An diesen Ausführungen hielten sie im gerichtlichen Verfahren fest. Die Klägerin verwies in ihrem Antwortschreiben vom 18. Januar 2001 auf Ziff.