{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-11-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-5_2002-11-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3988", "Checksum": "73678c563f313d0464a46ff66d5c9bae"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 12.11.2002 AGVE_2002_5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 12.11.2002 AGVE_2002_5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 12.11.2002 AGVE_2002_5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Mietrecht\n\n5 Art. 267 Abs. 1 OR.\nUngültigkeit einer Beweislastklausel. Eine vorformulierte allgemeine Vertragsklausel, welche den Mieter verpflichtet, allfällige Mängel der Mietsache innert 10 Tagen nach Mietantritt zu melden, andernfalls das Mietobjekt als in gutem Zustand übernommen gilt, ist ungültig.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 12. November\n2002 in Sachen S. AG gegen B. und G. R.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Will der Vermieter die Haftung des Mieters aus Art. 267\nAbs. 1 OR in Anspruch nehmen, muss er beweisen, dass er einen\nSchaden erlitten hat und dass der Schaden durch einen Mangel an der\nMietsache entstanden ist, der während der Mietdauer eingetreten ist\nund für welchen der Mieter einzustehen hat (Peter Higi, Zürcher\nKommentar, N 119 zu Art. 267 OR). Der Vermieter muss somit nicht\nnur beweisen, dass die Mietsache Mängel aufweist, für welche der\nMieter aufzukommen hat, sondern auch, dass diese Mängel bei Mietbeginn noch nicht vorhanden waren, das heisst dass er die Mietsache\nin einem guten bzw. mängelfreien Zustand übergeben hat\n(Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, 4. Aufl., Zürich\n1999, S. 601 f.).\nDie Klägerin verlangt im Gerichtsverfahren von den Beklagten\ndie Bezahlung von Malerarbeiten (Verhandlungsprotokoll der Vorinstanz S. 4). Diese umfassen einerseits das Streichen der Wände in der\nWohnung, anderseits das Streichen der Wände und des Bodens im\nLuftschutzraum. Sie stützt sich für ihre Forderung auf die Malerrechnung und das Abnahme-/Übergabeprotokoll vom 11. Januar 2001,\nwelches von der Beklagten unterzeichnet wurde. Darin werden an\nverschiedenen Wänden Dübellöcher und Flecken als übermässige\n2002 Zivilrecht 37\n\nAbnutzung festgestellt und deren Beseitigung zu 80% den Mietern\nangelastet.\nDie Beklagten nahmen mit Schreiben vom 15. Januar 2001 Abstand von der Unterzeichnung des Protokolls und bestritten die übermässige Abnutzung der Wände. Es seien keine Schmierereien der\nKinder vorhanden gewesen und die Dübellöcher seien von einem\nBaufachmann zugefüllt worden. Zudem sei beim Einzug kein Protokoll verfasst worden. An diesen Ausführungen hielten sie im gerichtlichen Verfahren fest.\nDie Klägerin verwies in ihrem Antwortschreiben vom 18. Januar 2001 auf Ziff. 9.1 des Mietvertrags, wonach der Mieter verpflichtet ist, allfällige Mängel innert 10 Tagen zu melden, andernfalls\ndas Mietobjekt als in gutem Zustand übernommen gelte. Damit ist\ndie Frage gestellt, ob diese Vertragsklausel gültig ist.\nEs handelt sich bei dieser Klausel um einen Beweislastvertrag,\nmit welchem die aus Art. 8 ZGB bzw. Art. 256 OR folgende Beweislast des Vermieters für den Zustand der Mietsache bei Übergabe auf\nden Mieter überwälzt wird. Die Zulässigkeit solcher Verträge ist umstritten. Im Allgemeinen wird sie unter Vorbehalt von Art. 27 ZGB\nbzw. Art. 20 OR bejaht, soweit die Parteien über das fragliche\nRechtsverhältnis disponieren können (BGE 85 II 504; Hans Schmid,\nBasler Kommentar, N 91 zu Art. 8 ZGB mit Hinweisen). Max Kummer führt dagegen in seinem Kommentar zu Art. 8 ZGB aus, der die\nBeweislast Übernehmende wolle nicht auf ein Recht verzichten, sondern setze sich vielmehr einem erhöhten Prozessrisiko aus, dessen\nBedeutung er meist gar nicht zu überschauen, geschweige denn zu\nermessen vermöge und dessen Verwirklichung er nicht erwäge, weil\ner weder mit einem Prozess und noch weniger mit einer Beweislosigkeit rechne. Solche Verträge seien daher höchst bedenklich und ihre\nGültigkeit sei abzulehnen. Zudem habe die vom Gesetz getroffene\nBeweislastverteilung nicht bloss die Qualität ergänzenden Vertragsrechts oder inhaltlicher Festlegung der gegenseitigen Rechte und\nPflichten, die in weitem Rahmen ausgehandelt werden könnten. Sie\nstehe ungleich höher und müsse privater Willkür überhoben sein,\nweil sie die allein angemessene und gerechte Regelung zu sein beanspruche und beanspruchen könne und weil jede Beweislastumkehr\n38 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\n"}