In der - in der Erbgangsurkunde integrierten - Erbbescheinigung vom 20. März 2002 hielt das Gerichtspräsidium B. fest, dass als Willensvollstrecker Notar L. designiert wurde und dieser sein Amt stillschweigend angenommen habe. Den Beschwerdeführer erwähnt die Erbbescheinigung trotz seiner Ernennung durch den Erblasser im Erbvertrag bzw. in der letztwilligen Verfügung vom 11. November 2001 nicht. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist dieser aber ebenfalls als Willensvollstrecker aufzunehmen und zwar mit dem Hinweis, dass die Person des Willensvollstreckers bestritten wird.