Neben dem Willensvollstreckerausweis kann dem Willensvollstrecker auch die Erbbescheinigung nach Art. 559 ZGB zur Legitimation dienen, da diese notwendigerweise die Willensvollstreckung und den Namen des Willensvollstreckers enthalten muss (Karrer, a.a.O., N 20 zu Art. 517 ZGB). Wie das Willensvollstreckerzeugnis hat auch die Erbbescheinigung bei bestrittener Stellung des Willensvollstreckers einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. c) In der - in der Erbgangsurkunde integrierten - Erbbescheinigung vom 20. März 2002 hielt das Gerichtspräsidium B. fest, dass als Willensvollstrecker Notar L. designiert wurde und dieser sein Amt stillschweigend angenommen habe.