deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker zum Beweis für seine Ernennung und seine Annahme (Karrer, a.a.O., N 18 zu Art. 517 ZGB). Wird die Willensvollstreckung bestritten, so ist die Bescheinigung nicht vorbehaltlos auszustellen. Es sind darin vielmehr die bestrittenen Punkte zu vermerken, damit der Ausweis Dritten nicht eine unumstrittene und rechtskräftige Willensvollstreckerstellung vortäuscht (Karrer, a.a.O., N 19 zu Art. 517 ZGB mit Hinweis auf BGE 91 II 177 ff.; Piotet, Erbrecht, in: SPR IV/1, Basel 1978, S. 158; Wetzel, Interessenskonflikte des Willensvollstreckers, Zürich 1985, N 120 f.).