517 ZGB mit Hinweis auf BGE 74 I 423 ff. und 91 II 177 ff.). Die Behörde darf daher auch nicht prüfen, welche von mehreren Verfügungen rechtsgültig ist, wenn der Erblasser nacheinander oder gleichzeitig mehrere Willensvollstrecker eingesetzt hat; dies ist Sache des ordentlichen Richters. Sie hat vielmehr allen eingesetzten Willensvollstreckern von deren Ernennung Mitteilung zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht sowohl L. als auch den Beschwerdeführer auf ihre Ernennung hingewiesen. b) Der eingesetzte Willensvollstrecker hat Anspruch auf ein Willensvollstreckerzeugnis, d.h. auf eine behördliche Legitimationsurkunde über seine Stellung. Das Willensvollstreckerzeugnis hat nur