behördliche Mitteilung setzt lediglich das ordentliche Annahmeverfahren in Gang (Karrer, Basler Kommentar, Basel 1996, N 14 zu Art. 517 ZGB). Die handelnde Behörde hat dabei keine Kognitionsbefugnis, ob die Einsetzung des Willensvollstreckers rechtsgültig ist oder nicht. Die Mitteilung hat daher auch dann zu erfolgen, wenn die Behörde die letztwillige Verfügung als ungültig oder anfechtbar erachtet oder wenn mehrere Verfügungen vorliegen und in einer jüngeren die frühere Ernennung eines Willensvollstreckers widerrufen wird (Karrer, a.a.O., N 11 zu Art. 517 ZGB mit Hinweis auf BGE 74 I 423 ff. und 91 II 177 ff.).