3. a) Im Erbfall ist dem Willensvollstrecker seine Ernennung von Amtes wegen mitzuteilen. Dieser hat sich binnen 14 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei sein Stillschweigen als Annahme gilt (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Die behördliche Mitteilung ist nicht konstitutiv, da die Ernennung bereits durch die Verfügung von Todes wegen erfolgt. Die 34 Obergericht / Handelsgericht 2002