Im Erbvertrag zwischen M.A. (Erblasser) und seiner Ehefrau, E.A. vom 18. April 1985 wurde Notar L. als Willensvollstrecker und Erbschaftsliquidator bestimmt. Am 11. November 2001 schloss der Erblasser mit Frau R. ebenfalls einen Erbvertrag ab. In Ziffer III.1. des Vertrages hoben die Parteien sämtliche, allfällig errichteten Verfügungen von Todes wegen auf und setzten in Ziffer IV als Willensvollstrecker je einzeln und letztwillig den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer rügt die Einsetzung von L. in der Erbgangsurkunde. Aus den Erwägungen