{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-07-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-4_2002-07-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3987", "Checksum": "6583f92c2a5d6af3c79d9162b4f14614"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 09.07.2002 AGVE_2002_4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 09.07.2002 AGVE_2002_4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 09.07.2002 AGVE_2002_4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Erbrecht\n\n4 Art. 517 ZGB; Willensvollstrecker\nDem Willenvollstrecker kann auch eine Erbbescheinigung als Legitimationsurkunde dienen. Wird die Willensvollstreckerstellung bestritten, ist\nein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die ausstellende Behörde hat\nkeine Kognitionsbefugnis, ob die Ernennung des Willensvollstreckers\nrechtsgültig ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 9. Juli 2002 i.S.\nT.B.\n\nSachverhalt\n\nIm Erbvertrag zwischen M.A. (Erblasser) und seiner Ehefrau,\nE.A. vom 18. April 1985 wurde Notar L. als Willensvollstrecker und\nErbschaftsliquidator bestimmt. Am 11. November 2001 schloss der\nErblasser mit Frau R. ebenfalls einen Erbvertrag ab. In Ziffer III.1.\ndes Vertrages hoben die Parteien sämtliche, allfällig errichteten\nVerfügungen von Todes wegen auf und setzten in Ziffer IV als Willensvollstrecker je einzeln und letztwillig den Beschwerdeführer ein.\nDer Beschwerdeführer rügt die Einsetzung von L. in der Erbgangsurkunde.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Im Erbfall ist dem Willensvollstrecker seine Ernennung\nvon Amtes wegen mitzuteilen. Dieser hat sich binnen 14 Tagen, von\nder Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu\nerklären, wobei sein Stillschweigen als Annahme gilt (Art. 517\nAbs. 2 ZGB). Die behördliche Mitteilung ist nicht konstitutiv, da die\nErnennung bereits durch die Verfügung von Todes wegen erfolgt. Die\n34 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nbehördliche Mitteilung setzt lediglich das ordentliche Annahmeverfahren in Gang (Karrer, Basler Kommentar, Basel 1996, N 14 zu\nArt. 517 ZGB). Die handelnde Behörde hat dabei keine Kognitionsbefugnis, ob die Einsetzung des Willensvollstreckers rechtsgültig ist oder nicht. Die Mitteilung hat daher auch dann zu erfolgen,\nwenn die Behörde die letztwillige Verfügung als ungültig oder anfechtbar erachtet oder wenn mehrere Verfügungen vorliegen und in\neiner jüngeren die frühere Ernennung eines Willensvollstreckers widerrufen wird (Karrer, a.a.O., N 11 zu Art. 517 ZGB mit Hinweis auf\nBGE 74 I 423 ff. und 91 II 177 ff.). Die Behörde darf daher auch\nnicht prüfen, welche von mehreren Verfügungen rechtsgültig ist,\nwenn der Erblasser nacheinander oder gleichzeitig mehrere\nWillensvollstrecker eingesetzt hat; dies ist Sache des ordentlichen\nRichters. Sie hat vielmehr allen eingesetzten Willensvollstreckern\nvon deren Ernennung Mitteilung zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht sowohl L. als auch den Beschwerdeführer auf ihre\nErnennung hingewiesen.\nb) Der eingesetzte Willensvollstrecker hat Anspruch auf ein\nWillensvollstreckerzeugnis, d.h. auf eine behördliche Legitimationsurkunde über seine Stellung. Das Willensvollstreckerzeugnis hat nur\ndeklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker zum\nBeweis für seine Ernennung und seine Annahme (Karrer, a.a.O.,\nN 18 zu Art. 517 ZGB). Wird die Willensvollstreckung bestritten, so\nist die Bescheinigung nicht vorbehaltlos auszustellen. Es sind darin\nvielmehr die bestrittenen Punkte zu vermerken, damit der Ausweis\nDritten nicht eine unumstrittene und rechtskräftige Willensvollstreckerstellung vortäuscht (Karrer, a.a.O., N 19 zu Art. 517 ZGB mit\nHinweis auf BGE 91 II 177 ff.; Piotet, Erbrecht, in: SPR IV/1, Basel\n1978, S. 158; Wetzel, Interessenskonflikte des Willensvollstreckers,\nZürich 1985, N 120 f.). Dies hat zur Folge, dass sich die Aufgabe des\n(bestrittenen) Willensvollstreckers auf sichernde und sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen beschränkt (Wetzel,\na.a.O., N 120 f.; Studer, Beginn, Abwicklung und Beendigung des\nWillensvollstreckermandats, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern/Stuttgart/Wien 2001, S. 73).\n2002 Zivilrecht 35\n\nNeben dem Willensvollstreckerausweis kann dem Willensvollstrecker auch die Erbbescheinigung nach Art. 559 ZGB zur Legitimation dienen, da diese notwendigerweise die Willensvollstreckung\nund den Namen des Willensvollstreckers enthalten muss (Karrer,\na.a.O., N 20 zu Art. 517 ZGB). Wie das Willensvollstreckerzeugnis\nhat auch die Erbbescheinigung bei bestrittener Stellung des Willensvollstreckers einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.\nc) In der - in der Erbgangsurkunde integrierten - Erbbescheinigung vom 20. März 2002 hielt das Gerichtspräsidium B. fest, dass als\nWillensvollstrecker Notar L. designiert wurde und dieser sein Amt\nstillschweigend angenommen habe. Den Beschwerdeführer erwähnt\ndie Erbbescheinigung trotz seiner Ernennung durch den Erblasser im\nErbvertrag bzw. in der letztwilligen Verfügung vom 11. November\n2001 nicht. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist dieser aber ebenfalls als Willensvollstrecker aufzunehmen und zwar mit dem Hinweis, dass die Person des Willensvollstreckers bestritten wird. Die\nVorinstanz hat daher die Erbbescheinigung vom 20. März 2002 zurückzuziehen und durch eine neue, korrigierte bzw. ergänzte zu ersetzen (vgl. auch Karrer, a.a.O., N 47 zu Art. 559 ZGB).\n36 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nD. Mietrecht\n\n"}