2002 Zivilrecht 33 C. Erbrecht 4 Art. 517 ZGB; Willensvollstrecker Dem Willenvollstrecker kann auch eine Erbbescheinigung als Legitima- tionsurkunde dienen. Wird die Willensvollstreckerstellung bestritten, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die ausstellende Behörde hat keine Kognitionsbefugnis, ob die Ernennung des Willensvollstreckers rechtsgültig ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 9. Juli 2002 i.S. T.B. Sachverhalt Im Erbvertrag zwischen M.A. (Erblasser) und seiner Ehefrau, E.A. vom 18. April 1985 wurde Notar L. als Willensvollstrecker und Erbschaftsliquidator bestimmt. Am 11. November 2001 schloss der Erblasser mit Frau R. ebenfalls einen Erbvertrag ab. In Ziffer III.1. des Vertrages hoben die Parteien sämtliche, allfällig errichteten Verfügungen von Todes wegen auf und setzten in Ziffer IV als Wil- lensvollstrecker je einzeln und letztwillig den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer rügt die Einsetzung von L. in der Erbgangsur- kunde. Aus den Erwägungen 3. a) Im Erbfall ist dem Willensvollstrecker seine Ernennung von Amtes wegen mitzuteilen. Dieser hat sich binnen 14 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei sein Stillschweigen als Annahme gilt (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Die behördliche Mitteilung ist nicht konstitutiv, da die Ernennung bereits durch die Verfügung von Todes wegen erfolgt. Die 34 Obergericht / Handelsgericht 2002 behördliche Mitteilung setzt lediglich das ordentliche Annahmever- fahren in Gang (Karrer, Basler Kommentar, Basel 1996, N 14 zu Art. 517 ZGB). Die handelnde Behörde hat dabei keine Kog- nitionsbefugnis, ob die Einsetzung des Willensvollstreckers rechts- gültig ist oder nicht. Die Mitteilung hat daher auch dann zu erfolgen, wenn die Behörde die letztwillige Verfügung als ungültig oder an- fechtbar erachtet oder wenn mehrere Verfügungen vorliegen und in einer jüngeren die frühere Ernennung eines Willensvollstreckers wi- derrufen wird (Karrer, a.a.O., N 11 zu Art. 517 ZGB mit Hinweis auf BGE 74 I 423 ff. und 91 II 177 ff.). Die Behörde darf daher auch nicht prüfen, welche von mehreren Verfügungen rechtsgültig ist, wenn der Erblasser nacheinander oder gleichzeitig mehrere Willensvollstrecker eingesetzt hat; dies ist Sache des ordentlichen Richters. Sie hat vielmehr allen eingesetzten Willensvollstreckern von deren Ernennung Mitteilung zu machen. Die Vorinstanz hat da- her zu Recht sowohl L. als auch den Beschwerdeführer auf ihre Ernennung hingewiesen. b) Der eingesetzte Willensvollstrecker hat Anspruch auf ein Willensvollstreckerzeugnis, d.h. auf eine behördliche Legitimations- urkunde über seine Stellung. Das Willensvollstreckerzeugnis hat nur deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker zum Beweis für seine Ernennung und seine Annahme (Karrer, a.a.O., N 18 zu Art. 517 ZGB). Wird die Willensvollstreckung bestritten, so ist die Bescheinigung nicht vorbehaltlos auszustellen. Es sind darin vielmehr die bestrittenen Punkte zu vermerken, damit der Ausweis Dritten nicht eine unumstrittene und rechtskräftige Willensvoll- streckerstellung vortäuscht (Karrer, a.a.O., N 19 zu Art. 517 ZGB mit Hinweis auf BGE 91 II 177 ff.; Piotet, Erbrecht, in: SPR IV/1, Basel 1978, S. 158; Wetzel, Interessenskonflikte des Willensvollstreckers, Zürich 1985, N 120 f.). Dies hat zur Folge, dass sich die Aufgabe des (bestrittenen) Willensvollstreckers auf sichernde und sonstige zur or- dentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen beschränkt (Wetzel, a.a.O., N 120 f.; Studer, Beginn, Abwicklung und Beendigung des Willensvollstreckermandats, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willens- vollstreckung, Bern/Stuttgart/Wien 2001, S. 73). 2002 Zivilrecht 35 Neben dem Willensvollstreckerausweis kann dem Willensvoll- strecker auch die Erbbescheinigung nach Art. 559 ZGB zur Legiti- mation dienen, da diese notwendigerweise die Willensvollstreckung und den Namen des Willensvollstreckers enthalten muss (Karrer, a.a.O., N 20 zu Art. 517 ZGB). Wie das Willensvollstreckerzeugnis hat auch die Erbbescheinigung bei bestrittener Stellung des Willens- vollstreckers einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. c) In der - in der Erbgangsurkunde integrierten - Erbbescheini- gung vom 20. März 2002 hielt das Gerichtspräsidium B. fest, dass als Willensvollstrecker Notar L. designiert wurde und dieser sein Amt stillschweigend angenommen habe. Den Beschwerdeführer erwähnt die Erbbescheinigung trotz seiner Ernennung durch den Erblasser im Erbvertrag bzw. in der letztwilligen Verfügung vom 11. November 2001 nicht. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist dieser aber eben- falls als Willensvollstrecker aufzunehmen und zwar mit dem Hin- weis, dass die Person des Willensvollstreckers bestritten wird. Die Vorinstanz hat daher die Erbbescheinigung vom 20. März 2002 zu- rückzuziehen und durch eine neue, korrigierte bzw. ergänzte zu erset- zen (vgl. auch Karrer, a.a.O., N 47 zu Art. 559 ZGB). 36 Obergericht / Handelsgericht 2002 D. Mietrecht 5 Art. 267 Abs. 1 OR. Ungültigkeit einer Beweislastklausel. Eine vorformulierte allgemeine Ver- tragsklausel, welche den Mieter verpflichtet, allfällige Mängel der Mietsa- che innert 10 Tagen nach Mietantritt zu melden, andernfalls das Mietob- jekt als in gutem Zustand übernommen gilt, ist ungültig. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 12. November 2002 in Sachen S. AG gegen B. und G. R. Aus den Erwägungen 3. Will der Vermieter die Haftung des Mieters aus Art. 267 Abs. 1 OR in Anspruch nehmen, muss er beweisen, dass er einen Schaden erlitten hat und dass der Schaden durch einen Mangel an der Mietsache entstanden ist, der während der Mietdauer eingetreten ist und für welchen der Mieter einzustehen hat (Peter Higi, Zürcher Kommentar, N 119 zu Art. 267 OR). Der Vermieter muss somit nicht nur beweisen, dass die Mietsache Mängel aufweist, für welche der Mieter aufzukommen hat, sondern auch, dass diese Mängel bei Miet- beginn noch nicht vorhanden waren, das heisst dass er die Mietsache in einem guten bzw. mängelfreien Zustand übergeben hat (Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, 4. Aufl., Zürich 1999, S. 601 f.). Die Klägerin verlangt im Gerichtsverfahren von den Beklagten die Bezahlung von Malerarbeiten (Verhandlungsprotokoll der Vorin- stanz S. 4). Diese umfassen einerseits das Streichen der Wände in der Wohnung, anderseits das Streichen der Wände und des Bodens im Luftschutzraum. Sie stützt sich für ihre Forderung auf die Malerrech- nung und das Abnahme-/Übergabeprotokoll vom 11. Januar 2001, welches von der Beklagten unterzeichnet wurde. Darin werden an verschiedenen Wänden Dübellöcher und Flecken als übermässige