4 Art. 517 ZGB; Willensvollstrecker Dem Willenvollstrecker kann auch eine Erbbescheinigung als Legitimationsurkunde dienen. Wird die Willensvollstreckerstellung bestritten, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die ausstellende Behörde hat keine Kognitionsbefugnis, ob die Ernennung des Willensvollstreckers rechtsgültig ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 9. Juli 2002 i.S. T.B. Sachverhalt