3 Art. 277 ZGB; Mündigenunterhalt Der Grundbetrag für nicht erwerbstätige, mündige Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, welche ihnen Unterhalt oder Unterstützung schulden, beträgt Fr. 500.-- (Ziffer I.4. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG in der Fassung vom 3. Januar 2001 [SAR 231.191]). Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2002, i.S. F.M. ca. P.M. 2002 Zivilrecht 33 C. Erbrecht