{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-3_2002-10-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3986", "Checksum": "971b9572584b66fac2fd584d477d373b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 277 ZGB; Mündigenunterhalt\nDer Grundbetrag für nicht erwerbstätige, mündige Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, welche ihnen Unterhalt oder Unterstützung schulden, beträgt Fr. 500.-- (Ziffer I.4. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG in der Fassung vom 3. Januar 2001 [SAR 231.191])."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:48", "Checksum": "783d34b48979a3566f3c3eb47c5833a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_3\nRegeste:\nArt. 277 ZGB; Mündigenunterhalt\nDer Grundbetrag für nicht erwerbstätige, mündige Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, welche ihnen Unterhalt oder Unterstützung schulden, beträgt Fr. 500.-- (Ziffer I.4. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG in der Fassung vom 3. Januar 2001 [SAR 231.191]).\n\n32 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz ist somit der Abänderungsrichter und nicht die Vormundschaftsbehörde zur Übertragung\nder elterlichen Sorge auf den Kläger im Falle einer Entmündigung\nder Beklagten sachlich zuständig.\n\n3 Art. 277 ZGB; Mündigenunterhalt\nDer Grundbetrag für nicht erwerbstätige, mündige Kinder, die im\nHaushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, welche ihnen Unterhalt\noder Unterstützung schulden, beträgt Fr. 500.-- (Ziffer I.4. der Richtlinien\nfür die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\n[Notbedarf] nach Art. 93 SchKG in der Fassung vom 3. Januar 2001\n[SAR 231.191]).\n\nEntscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2002, i.S.\nF.M. ca. P.M.\n2002 Zivilrecht 33\n\nC. Erbrecht\n\n4 Art. 517 ZGB; Willensvollstrecker\nDem Willenvollstrecker kann auch eine Erbbescheinigung als Legitimationsurkunde dienen. Wird die Willensvollstreckerstellung bestritten, ist\nein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die ausstellende Behörde hat\nkeine Kognitionsbefugnis, ob die Ernennung des Willensvollstreckers\nrechtsgültig ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 9. Juli 2002 i.S.\nT.B.\n\nSachverhalt\n\nIm Erbvertrag zwischen M.A. (Erblasser) und seiner Ehefrau,\nE.A. vom 18. April 1985 wurde Notar L. als Willensvollstrecker und\nErbschaftsliquidator bestimmt. Am 11. November 2001 schloss der\nErblasser mit Frau R. ebenfalls einen Erbvertrag ab. In Ziffer III.1.\ndes Vertrages hoben die Parteien sämtliche, allfällig errichteten\nVerfügungen von Todes wegen auf und setzten in Ziffer IV als Willensvollstrecker je einzeln und letztwillig den Beschwerdeführer ein.\nDer Beschwerdeführer rügt die Einsetzung von L. in der Erbgangsurkunde.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Im Erbfall ist dem Willensvollstrecker seine Ernennung\nvon Amtes wegen mitzuteilen. Dieser hat sich binnen 14 Tagen, von\nder Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu\nerklären, wobei sein Stillschweigen als Annahme gilt (Art. 517\nAbs. 2 ZGB). Die behördliche Mitteilung ist nicht konstitutiv, da die\nErnennung bereits durch die Verfügung von Todes wegen erfolgt. Die\n"}