32 Obergericht / Handelsgericht 2002 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist somit der Abände- rungsrichter und nicht die Vormundschaftsbehörde zur Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kläger im Falle einer Entmündigung der Beklagten sachlich zuständig. 3 Art. 277 ZGB; Mündigenunterhalt Der Grundbetrag für nicht erwerbstätige, mündige Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, welche ihnen Unterhalt oder Unterstützung schulden, beträgt Fr. 500.-- (Ziffer I.4. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG in der Fassung vom 3. Januar 2001 [SAR 231.191]). Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2002, i.S. F.M. ca. P.M. 2002 Zivilrecht 33 C. Erbrecht 4 Art. 517 ZGB; Willensvollstrecker Dem Willenvollstrecker kann auch eine Erbbescheinigung als Legitima- tionsurkunde dienen. Wird die Willensvollstreckerstellung bestritten, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die ausstellende Behörde hat keine Kognitionsbefugnis, ob die Ernennung des Willensvollstreckers rechtsgültig ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 9. Juli 2002 i.S. T.B. Sachverhalt Im Erbvertrag zwischen M.A. (Erblasser) und seiner Ehefrau, E.A. vom 18. April 1985 wurde Notar L. als Willensvollstrecker und Erbschaftsliquidator bestimmt. Am 11. November 2001 schloss der Erblasser mit Frau R. ebenfalls einen Erbvertrag ab. In Ziffer III.1. des Vertrages hoben die Parteien sämtliche, allfällig errichteten Verfügungen von Todes wegen auf und setzten in Ziffer IV als Wil- lensvollstrecker je einzeln und letztwillig den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer rügt die Einsetzung von L. in der Erbgangsur- kunde. Aus den Erwägungen 3. a) Im Erbfall ist dem Willensvollstrecker seine Ernennung von Amtes wegen mitzuteilen. Dieser hat sich binnen 14 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei sein Stillschweigen als Annahme gilt (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Die behördliche Mitteilung ist nicht konstitutiv, da die Ernennung bereits durch die Verfügung von Todes wegen erfolgt. Die