1d), weshalb sich das Gericht an den Wortlaut von Art. 134 Abs. 3 ZGB gebunden sieht. 32 Obergericht / Handelsgericht 2002 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist somit der Abänderungsrichter und nicht die Vormundschaftsbehörde zur Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kläger im Falle einer Entmündigung der Beklagten sachlich zuständig.