134 Abs. 3 ZGB die Vormundschaftsbehörde lediglich bei Einigkeit der Eltern oder beim Tod eines Elternteils, nicht aber bei der Entmündigung eines Elternteils für zuständig erklärt (Satz 2), hat die Übertragung mittels Änderung des Scheidungsurteils durch den Abänderungsrichter zu erfolgen (Hegnauer, a.a.O, Bern 1999, Rz. 25.21).