Pra 70 Nr. 132). Mit dem neuen Art. 134 Abs. 3 ZGB erhielt nun die Kompetenz der Vormundschaftsbehörde zur nicht streitigen Umteilung der im Scheidungsurteil angeordneten elterlichen Sorge eine klare gesetzliche Grundlage. Das Gericht ist nur noch in strittigen Fällen zur Abänderung der elterlichen Sorge zuständig (Botschaft zum neuen Scheidungsrecht, BBl 1996 I S. 132; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo- Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 243 f.). In diesen Fällen ist eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhaltes zur Neuregelung der elterlichen Sorge unumgäng- 2002 Zivilrecht 31