Das Bundesgericht nahm dagegen eine konkurrierende Zuständigkeit von Richter und Vormundschaftsbehörde an. Es liess sich dabei von der Überlegung leiten, dass beim Tod des Inhabers der elterlichen Gewalt keine sich widerstreitenden Interessen der beiden einstigen Ehegatten mehr bestehen, weshalb die Übertragung der elterlichen Gewalt durch die Vormundschaftsbehörde nicht als unzulässiger Eingriff in ein rechtskräftiges Scheidungsurteil zu werten sei; dem überlebenden Ehegatten stehe es daher frei, sowohl bei der Vormundschaftsbehörde wie beim Abänderungsrichter das Begehren auf Zusprechung der elterlichen Gewalt zu stellen (BGE 108 II 375 ff., 107 II 100 ff. = Pra 70 Nr. 132).