{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-2_2002-10-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3985", "Checksum": "4259218d192c4c508df85f28281c30a9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 134 ZGB; Abänderung Scheidungsurteil\nBüsst bei geschiedenen Eltern der Inhaber der elterlichen Sorge diese infolge Entmündigung ein, fällt sie nicht von Gesetzes wegen an den andern, sondern nur, wenn sie diesem übertragen wird. Die Übertragung hat mittels Abänderung des Scheidungsurteils durch den Abänderungsrichter zu erfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:48", "Checksum": "5f2971be029ac258b294ccc10fcdad5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 21.10.2002 AGVE_2002_2\nRegeste:\nArt. 134 ZGB; Abänderung Scheidungsurteil\nBüsst bei geschiedenen Eltern der Inhaber der elterlichen Sorge diese infolge Entmündigung ein, fällt sie nicht von Gesetzes wegen an den andern, sondern nur, wenn sie diesem übertragen wird. Die Übertragung hat mittels Abänderung des Scheidungsurteils durch den Abänderungsrichter zu erfolgen.\n\n2002 Zivilrecht 29\n\nB. Familienrecht\n\n2 Art. 134 ZGB; Abänderung Scheidungsurteil\nBüsst bei geschiedenen Eltern der Inhaber der elterlichen Sorge diese infolge Entmündigung ein, fällt sie nicht von Gesetzes wegen an den andern, sondern nur, wenn sie diesem übertragen wird. Die Übertragung\nhat mittels Abänderung des Scheidungsurteils durch den Abänderungsrichter zu erfolgen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 21. Oktober\n2002, i.S. S.K. ca. E.K.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. a) (...)\nb) aa) Für die Abänderung eines altrechtlichen Scheidungsurteils kommen die revidierten Bestimmungen des neuen Scheidungsrechts über das Verfahren und die Kinder zur Anwendung (Art. 7a\nAbs. 3 SchlTZGB). Die Zuständigkeit zur Abänderung der im Scheidungsurteil der Parteien getroffenen Kinderzuteilung richtet sich\nsomit gemäss dem Verweis in Art. 315b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nach Art.\n134 ZGB. Nach dessen Absatz 1 ist auf Begehren eines Elternteils,\ndes Kindes oder der Vormundschaftsbehörde die Zuteilung der\nelterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Gemäss\nAbsatz 3 ist zur Abänderung der elterlichen Sorge bei Einigkeit der\nEltern oder beim Tod eines Elternteils die Vormundschaftsbehörde\n(Satz 1), und in den übrigen Fällen das für die Abänderung des\nScheidungsurteils zuständige Gericht (Satz 2) zuständig.\nMit dieser Regelung hat das neue Scheidungsrecht der Kritik an\nArt. 315a Abs. 3 altZGB Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung konnten die vormundschaftlichen Behörden die vom Richter\ngetroffenen Kindesschutzmassnahmen in Bezug auf einen Elternteil\n30 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nnur ändern, sofern dadurch die Stellung des anderen nicht unmittelbar berührt wurde. In Lehre und Rechtsprechung war kontrovers, ob\naufgrund dieser Bestimmung die Vormundschaftsbehörde befugt war,\nein Kind geschiedener Eltern nach dem Tod des Inhabers der elterlichen Gewalt unter die elterliche Gewalt des überlebenden Ehegatten\nzu stellen oder ob dies dem Richter im Abänderungsverfahren nach\nArt. 157 altZGB vorbehalten war. Die Lehre vertrat praktisch einhellig die Auffassung, der mit dem neuen Kindesrecht eingeführte Art.\n315a Abs. 3 altZGB habe die sachliche Zuständigkeit in diesen Fällen vom Abänderungsrichter auf die vormundschaftlichen Behörden\nübertragen (Hegnauer, ZVW 1978 S. 47 f. und ZVW 1981 S. 15 ff;\nZR 84 Nr. 127 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). Sie stützte sich dabei\nu.a. auf die Botschaft zum neuen Kindesrecht, die im Falle des Todes\noder der Entmündigung des Inhabers der elterlichen Gewalt die Vormundschaftsbehörde zur Kindesumteilung an den überlebenden Elternteil kompetent bezeichnete (BBl 1974 II 87). Das Bundesgericht\nnahm dagegen eine konkurrierende Zuständigkeit von Richter und\nVormundschaftsbehörde an. Es liess sich dabei von der Überlegung\nleiten, dass beim Tod des Inhabers der elterlichen Gewalt keine sich\nwiderstreitenden Interessen der beiden einstigen Ehegatten mehr\nbestehen, weshalb die Übertragung der elterlichen Gewalt durch die\nVormundschaftsbehörde nicht als unzulässiger Eingriff in ein rechtskräftiges Scheidungsurteil zu werten sei; dem überlebenden Ehegatten stehe es daher frei, sowohl bei der Vormundschaftsbehörde wie\nbeim Abänderungsrichter das Begehren auf Zusprechung der elterlichen Gewalt zu stellen (BGE 108 II 375 ff., 107 II 100 ff. = Pra 70\nNr. 132).\nMit dem neuen Art. 134 Abs. 3 ZGB erhielt nun die Kompetenz\nder Vormundschaftsbehörde zur nicht streitigen Umteilung der im\nScheidungsurteil angeordneten elterlichen Sorge eine klare gesetzliche Grundlage. Das Gericht ist nur noch in strittigen Fällen zur Abänderung der elterlichen Sorge zuständig (Botschaft zum neuen\nScheidungsrecht, BBl 1996 I S. 132; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-\nJungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich\n2002, S. 243 f.). In diesen Fällen ist eine gerichtliche Überprüfung\ndes Sachverhaltes zur Neuregelung der elterlichen Sorge unumgäng-\n2002 Zivilrecht 31\n\n"}