{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-12-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-21_2002-12-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4004", "Checksum": "a70ff52e097bc51bcdf67abac4bb0ed3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 02.12.2002 AGVE_2002_21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 02.12.2002 AGVE_2002_21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 02.12.2002 AGVE_2002_21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. 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In\ncasu war somit im erstinstanzlichen Verfahren B. K., der in dem als Einzelfirma geführten väterlichen Garagenbetrieb federführend tätig war, zu\nRecht als Partei und nicht als Zeuge befragt worden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. September\n2002 in Sachen T.A. GmbH gegen R. K.\n\n21 . 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1 ZPO\nZulässigkeit der Abtretung des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kindes an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen\nDurchsetzung, wenn der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge die Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrnimmt, die der\nPflichtige nicht mehr erbringen will.\nDie Unterhaltsklage des mündigen Kindes, für welche das beschleunigte\nVerfahren gilt, ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den\nEltern des Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 ZPO).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Dezember\n2002, i.S. L.T. gegen K.T.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Die Vorinstanz berechnete unter Berufung auf die bundesund obergerichtliche Rechtsprechung die vom Beklagten an die Klägerin und die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung des mündigen Sohnes Daniel auf Seiten der Klägerin.\nDer Beklagte machte während des ganzen Verfahrens geltend, Daniel\nhabe seine Unterhaltsansprüche in einem separaten Verfahren geltend\nzu machen. Im Wesentlichen begründet er dies auch in seiner Beschwerde damit, mit der Abtretung gehe die Forderung samt Vor-\n2002 Zivilprozessrecht 73\n\nzugs- und Nebenrechten über. Daniel bzw. die Klägerin habe sie\ndaher im ordentlichen Verfahren beim Bezirksgericht geltend zu\nmachen und nicht im summarischen Verfahren beim Eheschutzrichter.\nb) Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht im Eheschutzverfahren die nötigen Massnahmen für die unmündigen Kinder der\nEhegatten. Der Eherichter ist daher von vornherein nicht zuständig,\nBeiträge für Kinder festzusetzen, die bei Einleitung des Verfahrens\nbereits mündig sind (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997,\nN 140 zu Art. 279/280 ZGB). Der Unterhaltsanspruch steht nur dem\nmündigen Kind zu und ist auch von diesem selbst geltend zu machen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht jedoch trotz\nder höchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes der Abtretung des Anspruchs des mündigen Kindes an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen\nDurchsetzung nichts entgegen und kann das dem Schutze des Kindes\ndienende Abtretungsverbot dort nicht angerufen werden, wo der\nbisherige Inhaber der elterlichen Sorge nun selbst die Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrzunehmen hat, die der\nPflichtige nicht mehr erbringen will (BGE 107 II 465 Erw. 6b,\nS. 474). Daniel wohnt bei der Klägerin und sie kommt für seinen\nUnterhalt auf. Er konnte ihr somit sowohl in der Vergangenheit fällig\ngewordene als auch in Zukunft fällig werdende Unterhaltsansprüche\ngegen den Beklagten abtreten.\nDamit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, in welchem\nVerfahren der Unterhaltsanspruch geltend zu machen ist; dies wird\nvom kantonalen Recht bestimmt. Zwar kann auch das mündige Kind\nbereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und damit im summarischen Verfahren verlangen, dass angemessene Beiträge durch den\nPflichtigen zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen sind (Art. 281\nAbs. 2 ZGB). Dies setzt jedoch voraus, dass ein Hauptverfahren\neingeleitet worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Unterhaltsbeitrag des mündigen Kindes ist im beschleunigten Verfahren\ngeltend zu machen (§ 51 lit. a EG ZGB), sachlich zuständig ist das\nBezirksgericht (§ 12 ZPO). Für die örtliche Zuständigkeit gelten die\nzwingenden Gerichtsstände des Art. 17 GestG. Die Unterhaltsklage\n74 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\ndes mündigen Kindes ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den Eltern des Unterhaltsberechtigten daher ausgeschlossen\n(§ 171 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen\nund Dispositiv-Ziffer 5b des Urteils der Vorinstanz aufzuheben.\n\n22 Ablehnung; Anzeigeerstattung eines Gerichtspräsidenten gegenüber der\nAnwaltskommission\nAnzeigeerstattung durch einen Gerichtspräsidenten bei der Anwaltskommission führt in späteren Verfahren, in welchen der betreffende Anwalt\nauftritt, nicht ohne weiteres zu einem Ablehnungsgrund.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 24. Juni 2002 i.S. E.\nC. gegen Gerichtspräsidium X.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}