{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-09-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2002-20_2002-09-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4003", "Checksum": "001d4644fdf3fc0f46ab4f003a1b9694"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 10.09.2002 AGVE_2002_20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 10.09.2002 AGVE_2002_20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 10.09.2002 AGVE_2002_20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 264 Abs. 2 Satz 2 ZPO.\nDiese Bestimmung, wonach der Richter, wo die Umstände es rechtfertigen, auch den Sachbearbeiter einer Partei der Parteibefragung unterstellen kann, ist nicht nur bei juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften, sondern auch bei Einzelfirmen anwendbar. In casu war somit im erstinstanzlichen Verfahren B. K., der in dem als Einzelfirma geführten väterlichen Garagenbetrieb federführend tätig war, zu Recht als Partei und nicht als Zeuge befragt worden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:52", "Checksum": "d1d6dbe91e366ccd517c2e798bd752f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 10.09.2002 AGVE_2002_20\nRegeste:\n§ 264 Abs. 2 Satz 2 ZPO.\nDiese Bestimmung, wonach der Richter, wo die Umstände es rechtfertigen, auch den Sachbearbeiter einer Partei der Parteibefragung unterstellen kann, ist nicht nur bei juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften, sondern auch bei Einzelfirmen anwendbar. In casu war somit im erstinstanzlichen Verfahren B. K., der in dem als Einzelfirma geführten väterlichen Garagenbetrieb federführend tätig war, zu Recht als Partei und nicht als Zeuge befragt worden.\n\n72 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\n20 § 264 Abs. 2 Satz 2 ZPO.\nDiese Bestimmung, wonach der Richter, wo die Umstände es rechtfertigen, auch den Sachbearbeiter einer Partei der Parteibefragung unterstellen kann, ist nicht nur bei juristischen Personen und Kollektiv- sowie\nKommanditgesellschaften, sondern auch bei Einzelfirmen anwendbar. In\ncasu war somit im erstinstanzlichen Verfahren B. K., der in dem als Einzelfirma geführten väterlichen Garagenbetrieb federführend tätig war, zu\nRecht als Partei und nicht als Zeuge befragt worden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. September\n2002 in Sachen T.A. GmbH gegen R. K.\n\n21 . 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1 ZPO\nZulässigkeit der Abtretung des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kindes an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen\nDurchsetzung, wenn der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge die Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrnimmt, die der\nPflichtige nicht mehr erbringen will.\nDie Unterhaltsklage des mündigen Kindes, für welche das beschleunigte\nVerfahren gilt, ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den\nEltern des Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 ZPO).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Dezember\n2002, i.S. L.T. gegen K.T.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Die Vorinstanz berechnete unter Berufung auf die bundesund obergerichtliche Rechtsprechung die vom Beklagten an die Klägerin und die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung des mündigen Sohnes Daniel auf Seiten der Klägerin.\nDer Beklagte machte während des ganzen Verfahrens geltend, Daniel\nhabe seine Unterhaltsansprüche in einem separaten Verfahren geltend\nzu machen. Im Wesentlichen begründet er dies auch in seiner Beschwerde damit, mit der Abtretung gehe die Forderung samt Vor-\n"}