ZGB prosequiert wird. Vorliegend hat die Gesuchstellerin gemäss Auskunft der Gerichtskanzlei R. die Klage im ordentlichen Verfahren am 29. Oktober 2001 und damit innert der im (ihr am 9. Oktober 2001 zugestellten) Massnahmeentscheid vom 4. Oktober 2001 angesetzten Frist von 20 Tagen anhängig gemacht. Die vorläufige Anordnung vom 20. Juli 2001 hat somit nach wie vor Bestand. 2002 Zivilrecht 29 B. Familienrecht