einer vorsorglichen Massnahme verlangen. Der Richter kann insbesondere die Verletzung vorsorglich verbieten oder beseitigen (Art. 28c Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Nach Art. 28d ZGB gibt das Gericht dem Gesuchsgegner Gelegenheit sich zu äussern (Abs. 1); ist es jedoch wegen dringender Gefahr nicht mehr möglich, den Gesuchs- 26 Obergericht / Handelsgericht 2002