2002 Zivilrecht 25 I. Zivilrecht A. Personenrecht 1 Art. 28 ff. ZGB, § 335 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im Persönlichkeitsschutz Die Frist von Art. 28e Abs. 2 ZGB zur Anhebung einer ordentlichen Klage gegen widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit beginnt am Tag nach der Zustellung der nach Anhörung der Gegenpartei erlassenen vorsorglichen Massnahme zu laufen. Die bundesrechtliche Klagefrist wird durch die Anfechtung des Massnahmeentscheides mit einem kantonalen Rechtsmittel nicht gehemmt (Erw. 3b).